freestyle event

allgemeine geschäftsbedingungen
I. vertragsschluss
1. die vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der auftragnehmer nur unter seinen bedingungen zur leistung bereit ist. durch auftragserteilung erkennt der auftraggeber diese bedingungen auch für zukünftige geschäftsvorfälle an.
2.vertragsbedingungen des auftraggebers werden nur dann bestandteil des vertrages, wenn sie vom auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
3. der vertrag kommt mit der schriftlichen auftragsbestätigung des auftragnehmers zustande. erteilte aufträge gelten auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem monat nach eingang abgelehnt werden.
II. vertragsinhalt
1. alle angebote sind freibleibend.
2.mündliche absprachen bedürfen der schriftlichen bestätigung des auftragnehmers. abweichungen von der auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen unterlagen sind nur bei schriftlicher bestätigung wirksam. die in den, dem auftraggeber übergebenen kontaktberichten, protokollen, vermerken etc. festgehaltenen vereinbarungen gelten als vertragsbestandteile.
3. die rechte des auftraggebers aus diesem vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger zustimmung des auftragnehmers übertragbar. dies gilt insbesondere für diejenigen fälle, in denen nach planung und entwurffertigung eines ausstellungsstandes durch den auftragnehmer das vertragsverhältnis endet.
III. preise
1. alle preise - ausschließlich mehrwertsteuer - gelten ab werk aus-schließlich verpackung, transportkosten und zoll, es sei denn, diese sind ausdrücklich im angebot enthalten.
2. planungen, entwürfe und zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kostenpflichtig. dies gilt insbesondere für diejenigen fälle, in denen das vertragsverhältnis nach planung und entwurffertigung eines ausstellungsstandes endet. berechnungs- grundlage ist die gebührenordnung für architekten (hoai).
3. für die berechnungen sind grundsätzlich die vom auftragnehmer erstellten gewichte, maße und massen maßgebend; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. die preisberechnung erfolgt in euro. die maße der entwürfe im messe- und ausstellungsbau beruhen auf den von der jeweiligen ausstellungsleitung bereitgestellten unterlagen. Die dabei gemachten vorbehalte hinsichtlich der richtigkeit der maße werden auch vom auftragnehmer in anspruch genommen.
4. der auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach vertragsabschluß änderungen eintreten bei rohmaterial- oder hilfsstoffpreisen, bei löhnen und gehältern, bei frachten oder öffentlichen abgaben; ferner, wenn er nach vertragsabschluß auf wunsch des auftraggebers von den angegebenen größen, maßen und aufteilungen abweicht oder wenn sich die bei vertragsabschluß vereinbarte ausführung in anderer weise nachträglich ändert.
5. dienstleistungen und besorgungen, die für den auftraggeber auf dessen verlangen im rahmen der planung und durchführung seiner ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (full-service), werden gesondert berechnet.
6. mehraufwendungen, die durch unrichtige maßangaben der ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete transportverzögerung, ungenügende bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte vorleistung dritter bedingt sind, werden dem auftraggeber in rechnung gestellt. das gilt auch für den fall der vom auftraggeber verursachten nicht rechtzeitigen klärung aller ausführungseinzelheiten.
IV. fracht und verpackung
1. der versand erfolgt unfrei. hat der auftragnehmer frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem vertrag vorgesehene fracht zu vergüten. gewünschte oder vom auftragnehmer für erforderlich gehaltene verpackung wird gesondert in rechnung gestellt.
2. teile des auftraggebers, die bei der herstellung oder montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten termin frei werk bzw. montagestelle angeliefert werden. rücklieferung solcher teile erfolgt unfrei ab werk oder verwendungsort auf gefahr des bestellers.
V. gefahrtragung
1. jede gefahr geht auf den auftraggeber über, wenn die ware das lieferwerk verläßt oder dem auftraggeber zur verfügung gestellt wird. wird die lieferung frei ausstellung vereinbart, so gilt die ware dem besteller als ordnungsgemäß zur verfügung gestellt, sobald diese an der ausstellung angeliefert ist. der vom auftragnehmer unverschuldete untergang oder ein abhandenkommen der angelieferten materialien an der montagestelle geht zu lasten des auftraggebers. der auftragnehmer haftet nicht für schäden an personen und sachen, die durch gebrauch der ware entstehen können.
2. vermietete ausstellungsstände sowie gegenstände jeder art werden nur für den vertraglich vereinbarten zweck und die jeweils vereinbarte zeit zur verfügung gestellt.
VI. lieferung und lieferfristen
1. als liefertermin gilt der in der auftragsbestätigung genannte zeitpunkt nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten ausstellungsbeginn zusammenfällt.
2. vom auftraggeber nach vertragsabschluß vorgebrachte änderungen oder umstellungen der ausführung bedingen neue lieferfristen.
3. vom auftragnehmer nicht zu vertretende störungen im geschäftsbetrieb, insbesondere arbeitsausstände, streik und aussperrung sowie fälle höherer gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten ereignis beruhen und zu schwerwiegenden betriebsstörungen sowohl beim auftragnehmer oder bei dessen vorlieferanten führen, befreien den auftragnehmer während der dauer der behinderung von der verpflichtung zur lieferung bzw. leistung, ohne daß dem Auftraggeber ein rücktrittsrecht zusteht. schadensersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lleferung bzw. leistung durch höhere gewalt sind ausgeschlossen.
4. der auftragnehmer ist berechtigt, für rechnung des auftraggebers leistung auszuführen oder in auftrag zu geben, die zur sicherung der termingerechten fertigstellung und zur beseitigung von behinderungen beim auf- und abbau erforderlich sind.
5. wird aufgrund der genannten störungen die vertragserfüllung unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist der auftragnehmer zum rücktritt vom vertrag berechtigt.
VII. gewährleistung
1. die haftung für mängel beschränkt sich auf einen zeitraum von längstens 6 monaten seit lieferung bzw. eintritt des leistungserfolges.
2. beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger lieferung bzw. leistungen oder rügen wegen offensichtlicher mängel sind unverzüglich nach empfang, auslieferung bzw. fertigstellung unmittelbar und schriftlich an den auftragnehmer anzuzeigen. zeigt sich trotz sorgfältiger prüfung ein mängel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. die lieferung bzw. leistung gilt als mängelfrei abgenommen, falls der auftraggeber bei der standübergabe mängel dem auftragnehmer nicht unmittelbar und schriftlich angezeigt hat. mängel eines teiles der lieferung bzw. leistung können nicht zu deren ganzer beanstandung führen.
3. als gewährleistung kann der auftraggeber grundsätzlich nur nachbesserung verlangen. die art und weise der sachgerechten nachbesserung richtet sich nach dem ermessen des auftragnehmers. dem auftragnehmer steht die ersatzlieferung jederzeit offen.
der auftraggeber kann rückgängigmachung des vertrages (wandlung) oder herabsetzung des preises (minderung) verlangen, wenn die nachbesserung fehlschlägt oder der auftragnehmer die ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener frist erbringt.
4. der auftragnehmer kann die beseitigung von mängeln verweigern, solange der besteller seine verpflichtungen nicht erfüllt hat.
5. mit auch nur teilweiser verarbeitung oder verbindung der ware erlischt jeder gewährleistungsanspruch.
6. die gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche schäden, die beim auftraggeber durch natürliche abnutzung, feuchtigkeit, starke erwärmung der räume oder sonstige temperatur- und witterungseinflüsse oder unsachgemäße behandlung oder unsachgemäße lagerung entstehen.
7. zumutbare abweichungen in form, massen, farben und beschaffenheit des materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur mängelrüge.
8. erfolgt die mängelrüge verspätet, so erlöschen die gewährleistungsansprüche gänzlich. das gleiche gilt, wenn der auftraggeber selbst änderungen vornimmt oder dem auftragnehmer die feststellung der mängel erschwert.
9. mängelansprüche aus der besorgung von lieferungen und dienstleistungen von fremdbetrieben (full-service) sind ausgeschlossen, sofern dem auftragnehmer nicht die verletzung der sorgfaltspflicht bei der auswahl der subunternehmer nachgewiesen wird.
10. die nachbesserung bzw. ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die gewährleistungspflicht nicht.
11. schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus verletzung der nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober fahrlässigkeit oder vorsatz beruhen. bei grober fahrlässigkeit wird der schadenersatz auf den zum zeitpunkt des vertragsabschlusses vorraussehbaren schaden beschränkt.
VIII. haftung
1. für mangelhafte lieferung bzw. leistung von fremdbetrieben wird keine haftung übernommen, sofern dem auftragnehmer nicht eine
verletzung der sorgfaltspflicht bei der auswahl der subunternehmer nachgewiesen wird. der auftraggeber kann statt dessen eine abtretung der ansprüche des auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.
2. der auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für exponate und sonstige gegenstände des ausstellers, es sei denn, daß verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.
3. bei speziellen rat- oder auskunftserteilungsverträgen haftet der auftragnehmer nur bis zur höhe der vom auftraggeber zu zahlenden gegenleistung.
4. sind lediglich planung und entwürfe vertragsgegenstand, so ist keinerlei haftung des auftragnehmers begründet. (der auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, daß er selbst in der lage ist, den geplanten bzw. entworfenen ausstellungstand zu errichten.)
5. für unentgeltliche ratschläge, informationen oder sonstige leistungen wird nicht gehaftet, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere regelung vereinbart.
6. sämtliche ansprüche auf ersatz von schäden irgendwelcher art, auch von solchen schäden, die nicht am liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich, auf welchem Rechtsgrund sie gestützt werden, sind soweit zulässig ausgeschlossen.
7. der auftraggeber haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen gegenstände bis zur höhe der wiederherstellungskosten bzw. bei verlust bis zur höhe des neubeschaffungswertes. (dies gilt auch für das werkzeug- und montagezubehör des auftragnehmers.)
IX. versicherung
1. für vom auftragnehmer veranlaßte oder durchgeführte transporte ist das versandgut in höhe des neubeschaffungswertes entweder vom auftraggeber zu versichern, oder wird nach vereinbarung vom auftragnehmer im namen des auftraggebers versichert. die haftung des auftragnehmers für transportschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. transportschäden sind sofort zu melden. bei bahntransport muß eine bahnamtliche bescheinigung über den schaden sofort verlangt und an den auftragnehmer eingesandt werden.
3. vom auftragnehmer aufgrund schriftlicher bestätigung zur einlagerung übernommenes gut des auftraggebers wird vom auftragnehmer auf kosten des auftraggebers für die dauer der einlagerung in höhe des neubeschaffungswertes gegen brand, leitungswasserschäden und einbruch-diebstahl versichert.
4. sollen dem auftragnehmer übergebene arbeits- und herstellungsunterlagen, wie originale, modelle und zeichnungen, negative usw. gegen irgendeine gefahr versichert werden, so hat der auftraggeber diese versicherung zu veranlassen. für den untergang oder das abhandenkommen derartiger unterlagen haftet der auftragnehmer nicht.
5. es ist sache des auftraggebers, seinen stand während der auf- bzw. abbauzeit und der dauer der veranstaltung gegen verlust und beschädigungen, gleich welcher art, zu versichern, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere regelung vereinbart.
X. kreditgrundlage
1. voraussetzung der lieferpflicht ist die kreditwürdigkeit des auftraggebers. hat der auftraggeber über seine person oder über die seine kreditwürdigkeit bedingenden tatsachen unrichtige oder unvollständige angaben gemacht oder seine zahlung eingestellt, oder ist über sein vermögen ein konkurs- und vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der auftragnehmer berechtigt, vorauszahlung oder sicherheiten oder barzahlung ohne rücksicht auf entgegenstehende frühere vereinbarungen zu verlangen oder vom vertrag zurückzutreten. weitergehende rechte bleiben ihm vorbehalten.
XI. eigentumsvorbehalt
1. die lieferungen bleiben bis zur vollständigen erfüllung aller verbindlichkeiten aus der geschäftsverbindung der vertragspartner eigentum des auftragnehmers.
2. verpfändung oder sicherungsübereignung der waren sind unzulässig.
3. die unter eigentumsvorbehalt stehenden lieferungen sind sorgfältig zu behandeln. eingriffe dritter, insbesondere pfändungen, sind dem auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. der auftraggeber hat dem auftragnehmer stets freien zutritt dahin zu verschaffen, wo sich die per eigentumsvorbehalt gelieferten gegenstände befinden.
5. der auftraggeber darf die unter eigentumsvorbehalt stehende ware nur im rahmen eines ordnungsgemäßen geschäftsverkehrs weiterveräußern. er tritt schon jetzt seine forderung aus den weiterverkäufen an den auftragnehmer ab. der auftraggeber hat auf verlangen die einzelnen abgetretenen forderungen, deren namen und die anschrift des kunden unverzüglich zu benennen.
6. gerät der auftraggeber in zahlungsverzug, so ist der auftragnehmer berechtigt, die unter eigentumsvorbehalt gelieferte ware sofort und ohne einverständnis des auftraggebers zurückzunehmen.
7. im falle einer verarbeitung verarbeitet der auftraggeber für den auftragnehmer. der miteigentumsanteil bestimmt sich dann nach dem verhältnis des wertes der vorbehaltsware zum wert des fertigfabrikates.
XII. schutzrechte, entwürfe, zeichnungen usw.
1. planungen, entwürfe, zeichnungen, fertigungs- und montageunterlagen bleiben mit allen rechten im eigentum des auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem auftraggeber übergeben worden sind; es sei denn, die vertraglich vereinbarte leistung des auftragnehmers umfaßt lediglich die entwurfsfertigung. in jedem falle bedarf die übertragung von eigentums- und urheberrecht der schriftform. änderungen von planungen, entwürfen usw. dürfen nur vom auftragnehmer vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese unterlagen in das eigentum des auftraggebers gelangt sind; es sei denn, die urheberrechte daran wurden schriftlich übertragen. der auftragnehmer ist stets berechtigt, alle unterlagen zu signieren und damit zu werben.
2. für die ausführung von aufträgen nach vom auftraggeber gegebenen angaben oder unterlagen übernimmt dieser die gewähr dafür, daß durch die herstellung und lieferung der nach seinen unterlagen ausgeführten arbeiten schutzrechte dritter nicht verletzt werden. der auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom auftraggeber zur herstellung und lieferung ausgehändigten angaben oder unterlagen schutzrechte dritter verletzen.
3. der auftraggeber verpflichtet sich, den auftragnehmer von allen etwaigen schadenersatzansprüchen dritter sofort freizustellen und für alle schäden, die aus der verletzung von schutzrechten erwachsen,aufzukommen und - soweit verlangt - vorschußzahlungen zu leisten.
XIII. zahlungsbedingungen
1. der rechnungsbetrag ist mit rechnungszugang sofort zur zahlung fällig. bei langfristigen aufträgen oder bei einem höheren auftragswert ist der auftragnehmer berechtigt, zwischen- rechnungen auszustellen oder teilzahlungen zu verlangen. zum inkasso sind nur vom auftragnehmer mit besonderer vollmacht versehene personen berechtigt.
2. abzüge irgendwelcher art sind ausgeschlossen. anzahlungen werden nicht verzinst. wechsel werden nur nach vorheriger vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der diskontierungsmöglichkeit angenommen. erfolgt die zahlung mit wechsel, schecks oder anderen anweisungspapieren, so trägt der auftraggeber die kosten der diskontierung und einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. ist der auftraggeber zur tilgung mehrerer forderungen des auftragnehmers verpflichtet, so bestimmt der auftragnehmer, welche dieser mit den zahlungen des auftraggebers getilgt wird, auch dann, wenn der auftraggeber eine andere bestimmung getroffen hat.
4. werden die zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als vereinbart: alle forderungen des auftragnehmers werden ohne rücksicht auf die hereingenommenen wechsel sofort in bar fällig. der auftraggeber befindet sich auch ohne mahnung in verzug. er ist dann verpflichtet, für alle forderungen des auftragnehmers geeignete sicherheiten, wie forderungsabtretungen und -übertragungen oder verpfändungen von gegenständen zu stellen. der auftraggeber darf die gemäß ziff. XI im eigentum des auftragnehmers stehenden sachen nicht veräußern und hat sie auf verlangen an den auftragnehmer herauszugeben. der auftragnehmer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender ansprüche, verzugsschadenersatz in höhe von 12 % des Rechungsbetrages inkl. MwSt. zu verlangen. er ist ferner, ohne nachfristsetzung und ohne erklärung daß die annahme der leistung abgelehnt wird berechtigt, vom vertrag zurückzutreten oder schadenersatz wegen nichterfüllung zu verlangen.
5.der auftraggeber kann mit forderungen gegen den auftragnehmer nur insoweit aufrechnen, als diese anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
XIV. datenschutz
es wird darauf hingewiesen, daß die bezüglich unserer geschäftsbeziehung oder im zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen daten, gleich ob sie vom auftraggeber selbst oder von dritten stammen ,im sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
XV. erfüllungsort und gerichtsstand
erfüllungsort für alle aus dem vertrag sich ergebenden ansprüche ist der sitz des auftragnehmers. gerichtsstand für streitigkeiten aus diesem vertrag sowie aus unerlaubten handlungen ist der sitz des auftragnehmers. dies gilt auch für urkundenprozesse. über das vertragsverhältnis entscheidet deutsches recht.
XVI. schlußbestimmungen
sollte eine bestimmung im vertrage unwirksam sein, bleibt der vertrag im übrigen bestehen. die vertragspartner haben eine dem vertragszweck entsprechende regelung zu finden.